Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geleitlich
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geleitlich
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I 1
- wir wollen unsern gewercken in unserm gebieth ... unser sicher gelaid (so fern sie sich auch gelaijdlich halten) gebenNassauBO. 1559 S. 325Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1586 LübStR. I 1 § 11
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- das er sich gleidtlich vorhalte und erzeige1596 BrandenbSchSt. II 242
- gebend wir allen ein fry sicher geleit, doch mit dem anhang, dass sich yedermann gleitlich halten soll16. Jh. SchweizId. III 1497Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß sie sich ... in zeit des währenden geleits geleitlich halten1621 ZGO.2 12 (1897) 402
- wann einer ein glait von uns hätte, und sich nicht glaitlichen hielte, sondern solches glait selbst breche: der kan sich desselben ferner nicht gebrauchen1627 BöhmLO. R 29Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- daß er sich glaidtlich verhalten ... wolleNÖLGO. 1656 I 28 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sich gleitlich in der stadt verhalten1659 Culemann,MindenLV. 286Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 1676 Moller,CarpzovRep. 1136 b
- besagter möge sich zu Halle geleitlich niedersetzen und wohnen und sich aller und jeder freiheiten und gerechtigkeiten im handel und wandel gleich den juden, die unseres schutzes genießen, [erfreuen]1688 JbSachsAnh. 4 (1928) 143 [hierher?]
- der jenige, der das sichere gelaith erhaltet, ist ... schuldig, sich gelaithlich zu halten; das ist, mit geziehmenden respect gegen das gericht, im thun und lassen eingezogen, und, ausser allen verdacht leben, von dem ort, ohne erlaubnus des gerichts sich nicht hinweg begeben1707 SudetenHGO. Art. 11 § 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß der vergleitete sich dergestalt gleitlich verhalten müsse, daß er bey tage und nicht bey nacht ... reise1723 Lünig,CJMilit. 1424Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
formelhaft in Verbindung mit gebührlich, friedlich, ohne Wehr und Waffen, bürgerlich
- [ihn] dieses vnsers geleyts geniessen lassen, doch das er sich wiederumb gleitlich vnd geburlich halte1548 Haltaus 632Faksimile - in Google Books
- der sich friedlich und gleidtlich erzaigtt1566 SchwäbWB. III 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gib darauf allen denen frid und geleit, die zu diesem gericht kommen und sich friedlich und geleitlich halten1599 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 79Faksimile - in Google Books
- dass sie ... unfehlbarlich zu jedem rechtstag persöhnlich erscheinen und hiezwischen sich gelaitlich ohne wöhr und waffen halten wollen1637 CAustr. I 254Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sik borgerlik und geleitlik holdenoJ. Schiller-Lübben II 42Faksimile (ca. 259 KB)
II
unter sicherem Schutz
- bin also ... mit weib vnnd kind, hab vnnd gut glaitlich vnnd zolfrey widerumb anheim gezogenvor 1578 Schertlin(Schönhuth) 109
III
geleitliche Obrigkeit (II) wie Geleitobrigkeit
- was für eisenwerk, gemachts oder ungemachts, den Neker herauf kommen, in unserm herzogthumb und glaitlichen obrigkeit [der das Geleitrecht hier zukommt] zu wasser oder land angetroffen, das von iedem centner zwen schilling solle eingezogen werden1651 SchwäbWB. III 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1732 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 307
Faksimile - in Google Books
- 1760 Hellfeld III 1725
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [seye] allerhöchst ersagtem erzhause ... neben anderen regalien auch die malefizisch- und glaitliche obrigkeit zuständig1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 415Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften