Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geleitmäßig

geleitmäßig

wie geleitweise 
  • sie haben sich beederseits, wie schutz-juden eignet und gebühret, nebst den ihrigen wohl und geleitmäßig jederzeit verhalten
    1691 Halberstadt/JbSachsAnh. 4 (1928) 164
  • wann sich selbiger nicht gleidmässig verhaltet, also gleich dem stadtgericht anzeigen
    1693 CAustr. I 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):