Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitmehl

Geleitmehl

  • "für die Inanspruchnahme der Mühlen mußten die Bauern einen gewissen Teil des gelieferten Mehles der Herrschaft als "Maut" überlassen; diese bestand vor allem in Roggen- und Weizenmehl (glaidtmell)"
    1547 ZSteir. 27 (1933) 83