Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsbefehl

Geleitsbefehl

  • wann jemandt umb ein sichers glaidt anhaltet, mueß er das anbringen ... aigenhändig unterschreiben, dieweil er sich zu etlichen sachen darinnen verbindlich machet ... daß er ... den sichern glaidtsbefelch dem richter alsobalden uberantworten ... wolle
    NÖLGO. 1656 I 28 § 3
  • die geleitliche auffuͤhrung bestehet ... daß der vergleitete: den geleitsbefehl dem richter ... alsobald uͤberantworten wolle
    1769 CCTher. 50 § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):