Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsbefehl
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Geleitsaufkündung
Geleitaufsagen
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Geleitsbefehl
- wann jemandt umb ein sichers glaidt anhaltet, mueß er das anbringen ... aigenhändig unterschreiben, dieweil er sich zu etlichen sachen darinnen verbindlich machet ... daß er ... den sichern glaidtsbefelch dem richter alsobalden uberantworten ... wolleNÖLGO. 1656 I 28 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die geleitliche auffuͤhrung bestehet ... daß der vergleitete: den geleitsbefehl dem richter ... alsobald uͤberantworten wolle1769 CCTher. 50 § 5Faksimile - in Google Books