Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsbote

Geleitsbote

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I Hilfskraft des Geleithauptmanns
II "Gehülfe des Scharfrichters; ein Landgerichtsdiener, der geringere Kriminalstrafen exequiert, z.B. fuchtelt, die Schaukel dreht, die Leichen von Selbstmördern birgt" (SchweizId. IV 1886)
  • 1 pfd. hand der nachrichter und syn gleitsbott verschlagen und versattlet
    1567 SchweizId. IV 1887
  • ein gleits bott ... fl. 3
    AppenzLB. 1733 S. 17
  • geleitsbott. er ist des scharfrichters handlanger und gehülfe, der deliquenten wächter und begleiter und trägt bei allen criminalverrichtungen die landfarbe
    1812 SchweizId. IV 1887