Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitseinnahme
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"die Einnahme des Geleitgeldes, auch dieses selbst und der Ort der Einnahme" (DWB. IV 1, 2 Sp. 3001)
- zum nachtheil unserer zoll- geleits- accis- und andern einnahmen1793 Weinart I 306Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll die gleitseinnahme [für den Viehmarkt] zu Mücheln auf dem marktplatze gehalten werdenoJ. DWB. IV 1, 2 Sp. 3001