Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitseinnahme

Geleitseinnahme

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"die Einnahme des Geleitgeldes, auch dieses selbst und der Ort der Einnahme" (DWB. IV 1, 2 Sp. 3001)
  • zum nachtheil unserer zoll- geleits- accis- und andern einnahmen 
    1793 Weinart I 306
  • soll die gleitseinnahme [für den Viehmarkt] zu Mücheln auf dem marktplatze gehalten werden
    oJ. DWB. IV 1, 2 Sp. 3001