Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitserstreckung

Geleitserstreckung

Verlängerung des Geleits
  • die geleitsverwilligung gleich anfangs auf eine gewisse zeit, zum beyspiel von 3 monaten einzuschraͤnken, und hernach auf beybringend billige ursachen ein oder andere geleitserstreckung von zeit zu zeit zu verstatten
    1769 CCTher. 50 § 9