Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsherr

Geleitsherr

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I "ehemals obrigkeitlich bestellter Beamter, dem die Aufsicht über das Geleit der Waren zukommt" SchweizId. II 1536
  • 1535 SchweizId. II 1536
  • 100 ℔ dem gleitshern 
    1548 BernRatsman. II 64
  • schweren unsere landvögt in die händ jhrer gleitsherren (welche von uns geordnet unnd jhnen zugeben werden, sy in jhre aempter unnd an befohlene dienst inzusetzen) einen eyd, unsere getrewen underthanen bey jhren guten alten brüchen ... freyheiten zu-schützen
    1616 WaadtStat. 8
  • dass dem herrn gleitsherrn und herrn zollherrn gleichwie den beiden kaufhaus-verweseren obliegen soll, auf alle aussere und fremde, so allhier an den gewohnten jahrmärkten ... handlung treiben, fleissige achtung zu geben
    1754 BernMand. I
II Inhaber des Geleitregals
unter Ausschluss der Schreibform(en):