Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsherr
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Geleitgeldeinnehmer
Geleitsgerechtigkeit
Geleitsgerechtsame
Geleitsgesuch
Geleitsgraben
Geleitsgrenze
Geleitgulden
geleithaft
Geleithauptmann
Geleitshaus
Geleitsherr
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I
"ehemals obrigkeitlich bestellter Beamter, dem die Aufsicht über das Geleit der Waren zukommt" SchweizId. II 1536
- 1535 SchweizId. II 1536
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 100 ℔ dem gleitshern1548 BernRatsman. II 64
- schweren unsere landvögt in die händ jhrer gleitsherren (welche von uns geordnet unnd jhnen zugeben werden, sy in jhre aempter unnd an befohlene dienst inzusetzen) einen eyd, unsere getrewen underthanen bey jhren guten alten brüchen ... freyheiten zu-schützen1616 WaadtStat. 8Faksimile (ca. 270 KB)
- dass dem herrn gleitsherrn und herrn zollherrn gleichwie den beiden kaufhaus-verweseren obliegen soll, auf alle aussere und fremde, so allhier an den gewohnten jahrmärkten ... handlung treiben, fleissige achtung zu geben1754 BernMand. I
II
Inhaber des Geleitregals
- 1760 Hellfeld III 1725
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- DWB. IV 1, 2 Sp. 3001