Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsobrigkeit
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Inhaber des Geleitsrechts
- inmassen sonst ins gemein die geleits-obrigkeit schuldig ist, wenn sie zoll nimmet, die sicherheit der strassen umsonst zu verschaffenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 193
- 1741 Frisch I 605
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