Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitstein

Geleitstein

Grenzstein eines Geleitsgebiets
  • der österreich. nachbeurlichen speen ... sovil die glaitsstain und derselbigen satzung gegen Munderkingen belangt
    1554 SchwäbWB. III 288
  • [daß gelait ... erstreckt sich] von besagtem A. biß ins Weidach drei erhöchte mit churmaintz. wappen und der jahrzahl 1506 gezaichnete gelaitsstein gefunden
    1668 Buchen 1093
  • "der Umbgang von 1677 erwähnt westlich der Bockenheimer Warte einen gleidstein; an ihm wurde das Königsteiner Geleite empfangen 
    Pélissier,TopogrFrkf. 45
  • die, welche ... die gräntzen des glaidsrechts anmercken, glaidsstein 
    1728 Leu,EidgR. II 112
  • "der 1792 errichtete Adlerstein bei Heiligkreuzsteinach, früher Grenzstein zwischen Pfalz und Mainz, trägt die Inschrift gelaitstain, bezeichnet also den Endpunkt des kurpfälz. Geleites, um den Reisenden darauf aufmerksam zu machen, daß er sich nunmehr um anderweitiges Geleit zu bemühen habe" 
    MannhGBl. 14 (1913) 135
  • DWB. IV 1, 2 Sp. 3004
  • Knapp,NBeitr. I 139
  • "nach einer Bestimmung von 1584 ging das Mainzer Meßgeleit bis zur Galgenwarte; dort stand aber kein Geleitstein; ein Geleitstein stand nicht weit vom Galgentor; als er kurz vor 1643 in dem dort errichteten Bollwerk verschwand, wurde 28 Ruten von ihm ein neuer in der Galgenstraße vor der Stadt gesetzt; beide Steine scheinen sich nicht mehr auf das Meß-, sondern auf das Fürstengeleit bezogen zu haben" 
    Pélissier,TopogrFrkf. 35
  • Zorn,RhMain 8