Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitszeit

Geleitszeit

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I für das Geleit passende Tageszeit
  • sol diß gleidt bey tage, vnd also zu rechter gleitszeit, vnd nicht bey nächtlicher weile geschehen
    1569 Haltaus 632
II Dauer des Geleits
  • welcher gestalten einige nürnbergische kauf- und handels-leute sich unterstehen, die Frankfurter meß-güter vor der glaitszeit zu versenden, und selbige nicht auf der ordentlichen glaits-strassen, sondern auf andern wegen abführen zu lassen, dann dadurch unsern glaitsgerechtsamen unleidentlichen abbruch und schäden zuzufügen
    1703 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 70
  • daß wir dem geleitswerber währender geleitszeit den degen zu tragen erlauben
    1769 CCTher. 50 § 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):