Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitszeit
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Geleitsverwilligung
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I
für das Geleit passende Tageszeit
II
Dauer des Geleits
- welcher gestalten einige nürnbergische kauf- und handels-leute sich unterstehen, die Frankfurter meß-güter vor der glaitszeit zu versenden, und selbige nicht auf der ordentlichen glaits-strassen, sondern auf andern wegen abführen zu lassen, dann dadurch unsern glaitsgerechtsamen unleidentlichen abbruch und schäden zuzufügen1703 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 70Faksimile - in Google Books
- daß wir dem geleitswerber währender geleitszeit den degen zu tragen erlauben1769 CCTher. 50 § 12Faksimile - in Google Books
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