Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitzettel

Geleitzettel

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I wie Geleitbrief 
  • mag man ob vnder Heidegk vberfarn vnd puchsen vnd glaitt zeteln fur vns, vnd alle die, der wir vngeuerlich mechtig sind zu Rot oder Nuremberg geben, als weyt vnser gleit geet
    1472 AlbrAchillesMerckB. 98
  • diese kauffleuth, deren wir also unsere glait- und passzedel mittheilen
    1589 SchwäbWB. III 288
-- für Judenzoll 
  • diesen einnehmern solle zum andern eine gewisse anzahl glaits zettel zugestellt werden
    1672 MittBirkenf. 4 (1928) 63
  • mit dem bey sich habenden königsbergschen geleit-zettul oder anderer concession darthun, daß sie allhier gewesen
    1713 CCPrut. III 515
  • Schmeller2 I 1530
II "in den Leipziger Geleitsakten auch der Zettel, in dem der Geleitsgegenschreiber die ab- und durchgehenden Güter eintrug" DWB. IV 1, 2 Sp. 3004