Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gelte/1Gelte/2Gelte

gültig
I Schuldner
II (Bürge und) Selbstschuldner
III Gläubiger
  • -- gemeine gelten Gesamtheit der Gläubiger eines Überschuldeten
Flüssigkeitsmaß, Gefäß