Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geltstager

Geltstager

der in Konkurs Geratnene
  • sollen an des in verlust geratenen geldstagers nachher zu ererbende ... ferner keine ansprache mehr haben
    1604 SolothurnStR. 126
  • der geltstager soll alle seine haab und güetter getreuwlich angeben
    1715 MurtenStR. 516