Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geltstagwerber

Geltstagwerber

  • wann das gricht jemands, so umb vergünstigung eines geltstags anzuhalten begehrt, ein schyn ... gibt, so gehört dem gricht ein florin durch den geltstagwärber entrichtet zu werden
    1616 WaadtStat. 522