Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gelübdbrecher

Gelübdbrecher

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  • straff der gelübdprecher 
    TirolLO. 1573 Reg. 42
  • geloben auch keuschheit und halten gelübdprüchiger weis nichts weniger, und scheiden zusammen verlobte eheleut umb miet und gab, oft eines hafens halben, der uber den herd ist abgefallen, werden also gelübdprecher und eheprecher
    oJ. Fischart/DWB. IV 1, 2 Sp. 3099