Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gelübgeld

Gelübgeld

  • von der Wüßer hube alle zwainzig jahr daß gewöhnliche dritl sterbrecht, tax, briefgelt und glibgelt zu entrichten
    1738 Unger,SteirWsch. 279
unter Ausschluss der Schreibform(en):