Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemachmühle

Gemachmühle

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"Haus- oder Privatmühle, welche einem oder mehrern Bauern zusammen zu ihrem eigenen Hausbedarf gestattet ist, als Gegensatz der mautmül"
  • welchen auch gemachmihlen ze haben vorgonstigt, die sollen sich derselben allein zu ihrer haußnotdurft gebrauchen und andere neben ihnen nit mallen lassen bei sonderer strafe
    17. Jh. (Hs.) ÖW. I 195
  • die muͤllen sind alle durchaus gemachmuͤllen, das ist solche, welche jeder hausbesitzer bloß zu seinem gebrauche hat
    oJ. Hübner,ErzstSalzb. II 335