Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemachmühle
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"Haus- oder Privatmühle, welche einem oder mehrern Bauern zusammen zu ihrem eigenen Hausbedarf gestattet ist, als Gegensatz der mautmül"
- welchen auch gemachmihlen ze haben vorgonstigt, die sollen sich derselben allein zu ihrer haußnotdurft gebrauchen und andere neben ihnen nit mallen lassen bei sonderer strafe17. Jh. (Hs.) ÖW. I 195Faksimile (ca. 47 KB)
- die muͤllen sind alle durchaus gemachmuͤllen, das ist solche, welche jeder hausbesitzer bloß zu seinem gebrauche hatoJ. Hübner,ErzstSalzb. II 335
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