Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemächlichkeitsgesellschaft

Gemächlichkeitsgesellschaft

eine Handelsgesellschaft; Kommanditgesellschaft
  • [Gliederung der Handlungsgruppen:] gemächlichkeitsgesellschaft 
    1763 Stoltenberg,Gruppw. 189
  • gemaͤchlichkeitsgesellschaften koͤnnen zwischen zwey, drey und mehreren personen bestehen: einige schiessen geld zu einer handlung ein, ohne das mindeste von der arbeit auf sich zu nehmen; die andern liefern geld und verrichten die arbeit, oder arbeiten allein, und treiben auf ihren namen den ganzen handel, den man zu fuͤhren uͤberein gekommen ist ... diese gesellschaften werden auch en commandite genannt
    J.C. May, Einleitung in die Handlungs-Wissenschaft I (Altona 1770) 430
  • es giebt eine gewisse art von compagniehandlung, ... da einige geld zu einer handlung einschießen, ohne das mindeste von der arbeit auf sich zu nehmen, die andern aber ... die arbeit verrichten. es folgt hieraus, daß menschen, die nichts von der handlung verstehen, sich in solche gesellschaften einlaßen koͤnnen, um mehr als gewoͤhnliche zinsen fuͤr ihr vermoͤgen zu ziehen. es kann dadurch zuweilen einem menschen aufgeholfen werden, der kein vermoͤgen hat, und dem folglich die gelegenheit fehlt, seine geschicklichkeit geltend zu machen. dergleichen gesellschaft wird eine gemaͤchlichkeits-gesellschaft, und von den franzosen commandite, oder societé en commandite, so wie derjenige, der arbeiten, und seinen fleiß anstatt des capitals, in die compagnie tragen muß, complementirer, fr. complimentaire, genannt wird
    1776 Krünitz,Enzykl. VIII 276