Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemächvieh

Gemächvieh

wie Gemächt (VIII) 
  • das den Retteler hern vnd dem pastor gebühre zu K. alle gemech- vnd zuchtviehe zu stellen, nemlich fahrr vnd behrr, vnd nicht in den andern dorffern
    1650 DiedenhofenW. 69