Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1gemaren
1gemaren
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I
einjochen, anspannen
II
- sich gemarn zuo einem sich mit ihm verbinden, vereinigenoJ. Lexer I 836Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sich etliche von der gemeinde mit den geslehten gefründet und gemäret [verschwägert] hättenoJ. Wissell,Hdw. I 32
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