Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemarkung

Gemarkung

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I Gebiet (der Gemeinde)
  • in diesser statt W. und soweit sich ihr gemarckung erstreckt
    1557 Wiesloch 714
  • welcher außman uff Sündheimer gemarckung begütet kaufft oder verkaufft
    1563 Sinsheim 458
  • welcher schütz außerhalb der gemarkung gehet, so offt hat er verbrochen oder verwürkt 5 schilling
    1658 FrankenthalMschr. 9 (1901) 12
  • da wir gar kein holz in unserer gemarkung haben
    1736 NordpfälzGBl. 7 (1910) 48
  • in der gantzen Schwanheimer gemarckung 
    1758 Haltaus 638
II
  • soll nach gelegenheith seiner nahrung, ehrlicher gesellschaft, entsetzung der ehren und aembter, verbannung in die gemarkhung und dergleichen ... gestrafft werden
    BadLR. 1588 V 28 § 2
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"adelige Freihöfe und ihre Gemarkung" Gutzeit,Livl. I 335

unter Ausschluss der Schreibform(en):