Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemarkungsrecht

Gemarkungsrecht

  • daß der besagte hubendistrikt als im Hainfelder gemark und bann gelegen zu achten, somit die gemeind H. das auslosungs- und übrige gemarkungsrecht zu exerciren wohl befugt seye
    1771 Poth,Edesheim 90
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