Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1gemein
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gemäß
Gemasse
gemäßig
gemäßigen
(gemæðrian)
Gemäuer
gemauert
Gemaun
gemeiern
gemeierscheften
A adj.
- I zwei oder wenigen gemeinsam, gemeinschaftlich
- 1 bei Gemeinsherrschaften
- 2 bei anderen Gemeinschaften
- 3 im ehelichen Güter- und Erbrecht
- 4 im Gesellschaftsrecht
- -- bei der Viehverstellung
- 5 im Lehnrecht
- 6 im Grenzrecht
- 7 von Handlungen
- -- übertragen
- 8 bei Beschlußfassungen
- 9 in räumlicher Hinsicht
- 10 in zeitlicher Hinsicht
- 11 Vereinzeltes
- 1 der Gemeinde gehörend
- 2 der Gemeinde zur Verfügung stehend, ihr gebührend oder ihr geschuldet, ihr obliegend
- 3 was die Gemeinde als Ganzes trifft
- 4 im Gemeindeinteresse erfolgend
- 5 Nutzungen, besonders Allmende betreffend
- a Gelände
- α der Nutzung unterliegendes Gelände, die Nutzung allgemein
- β die Berechtigung dazu
- γ die berechtigten Häuser
- δ die gemeinsam ausgetriebene Herde
- b gemeinschaftlich zu nutzendes Gewässer
- 6 dem Interesse der Gemeindebürger dienend
- 7 die ganze Gemeinde umfassend, für sie bindend
- 8 Personen
- 9 gemeiner Markt Marktgemeinde
- 1 gemeiner Nutz Gesamtwohl, öffentliches Interesse, allgemeines Bestes
- 2 gemeines Gut
- 3 gemeines Bestes Gemeinwohl
- 4 gemeines Wesen Allgemeinheit, öffentliches Wohl
- 5 gemeine Notdurft allgemeines Interesse
- 6 gemeiner Fiskus Staatskasse
- 1 gemeiner Richter Richter für das ganze Land
- 2 Notare, Fürsprecher usw.
- 3 Gasthäuser, Wirte
- 4
- 5 Übersetzung von publicus
- 1 allgemein
- 2 insbesondere gemeine Stadt die ganze Stadtgemeinde, die gesamte Bürgerschaft
- 3 nachgestellt in der Bedeutung gesamt
- 4 gemeiner Mann kollektiv Mannschaft
- 1 Steuern und Abgaben
- 2 gemeiner Pfennig (IV) allgemeine Vermögenssteuer (meist zu Heereszwecken)
- -- übertragen das mit dieser Steuer aufgestellte Heer
- 3 Heeresfolge, Flucht
- 1 Versammlungen
- 2 Umfragen, die sich an alle wenden
- 3 gemeinsam gefälltes Urteil
- 4 in der Öffentlichkeit erfolgend, an sie gerichtet
- 5 das ganze Land in Mitleidenschaft ziehend
- 6 in einen gemeinen Raub geben preisgeben
- 7 alles einschließend
- 1 in Ermangelung von Sonderrecht gültig, insbesondere römisches Recht, Sachsenspiegel usw., nicht immer ersichtlich, welches
- a alleinstehend
- b gemeines be- oder geschriebenes Recht
- c gemeines kaiserliches Recht
- d gemeines sächsisches Recht
- e mit Angabe des gegensätzlichen Rechts
- 2 allgemein anerkannte und geltende, für alle gleiche Rechte und Gewohnheiten
- 1 Gegensatz zum Adel
- 2 Gegensatz zu Adel und Bürger und ähnlichem
- 3 nicht in Beamten-, Geschwornen- oder sonst gehobener Stellung
- 4 der niedersten Stufe einer Klasse angehörend
- 5 Leute einfachen Standes
- 6 gemeiner Mann Angehöriger der breiten Masse
- 1 Gericht, Ding usw.: gewöhnlich, regelmäßig stattfindend, ordentlich
- 2 im Gegensatz zu dem besonderen Gericht usw.
- 3 im Rechtsleben und Verwaltungswesen: einfach, gewöhnlich, üblich, gebräuchlich
- 4 insbesondere gemeiner Verzicht
- 5 Bußen: von normaler Höhe
- 6 nicht qualifiziert
- 7 normal, typisch
- 8 Verschiedenes
- 1 Personen
- 2 Schiedstag
- 3 Schiedsort
- 4
- 5 gemeine Hand Treuhand
- -- erdrückende Mehrheit
II öffentlich, freigegeben der Benutzung oder dem Besuch
III die Allgemeinheit betreffende Zweckvermögen
IV gemeindlich
V gemeiner Nutz, gemeines Gut, Bestes, Wesen u.ä.
VI einem Verbande (außer Gemeinde) gemeinsam
VII allgemein gültig, verbindlich, festgesetzt
VIII für die Allgemeinheit bestimmt, tätig
IX gesamt, ganz; pl. auch alle
X alle gleich belastend oder treffend, auf allen ruhend
XI verbündet, zusammenhandelnd
XII allgemein
XIII gemeines Recht und ähnliches
XIV allgemein verbreitet
XV allen übergeordnet
XVI gewöhnlich, unbedeutend, einfach, vom Rang und Stand von Personen
XVII gewöhnlich, gebräuchlich, regelmäßig, einfach
XVIII gewöhnlich im allgemeinsten Sinne
XIX gebräuchlich, ortsüblich, landläufig von Münzen, Maßen usw.
XX durchschnittlich, überschlägig
XXI mittelmäßig
XXII unparteiisch, mehreren oder der Allgemeinheit in gleicher Weise dienend oder zusagend
XXIII einhellig
XXIV weltlich, staatlich im Gegensatz zu geistlich, himmlisch
B in Verbindungen mit (Hilfs-)Verben oder als adverbiale Bestimmung
- I gemein haben
- 1 gemeinschaftlich besitzen, Anteil oder Gemeinschaft haben; gemeinschaftliche Geschäfte machen, beteiligt sein
- 2 mit jemandem etwas zu tun haben
- 1 in Mitrecht stehen
- -- formelhaft
- 2 im Besitz eines Verbandes oder der Allgemeinheit stehend
- 3 einer Gemeinde oder der Allgemeinheit im weitesten Sinne zur Benutzung und zum Gebrauch zustehen
- 4 der allgemeinen Aneignung unterliegend
- 5 überall Geltung haben
- 6 passen, genehm sein (übergehend in 1gemein B II 7)
- 7 unparteiisch sein oder erscheinen
- 8 allgemein verbreitet, alltäglich sein
- 9 unstreitig sein
II gemein sein
III gemein machen
IV Verschiedenes