Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindebier
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Gemeindebeschwerung
Gemeinbeschworene
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Gemeindebeunde
Gemeindebeutel
Gemeindebevollmächtigte
Gemeindsbewaldung
Gemeindsbezirk
Gemeindebier
, Gemeinbier, Gemeinebier
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aus der Gemeindekasse gestiftetes Bier bei Beamtenwahl und ähnlichen Gelegenheiten
bdv.:
Gemeindezeche
- als in städten und dörffern gewohnheit ist, daß die gemeinen vielmal im jahre gemeinbier trincken1482 CAug. I 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die gemeine ihr solche [Gerichtsordnung] alle gerichtstage, churgemeinen, und wenn sie gemeinebier trincken, vorlesen lassen1578 Klingner II 580Faksimile - in Google Books
- das gemeinde- sowohl als das ehrenbier soll die gemeinde bey dem krüger in der schencke trincken1607 Klingner IV 944
- 1692 Beier,Meister 95
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- 1756 ZMährSchles. 12 (1908) 56
- DWB. IV 1, 2 Sp. 3242
- Hanssen,AgrhistAbh. II 166
Faksimile - in Google Books
- Rößler,Dorfw. 34
- ZVk. 7 (1897) 84
- ZWestpreuß. 23 (1888) 183