Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindediener

Gemeindediener

, Gemeinendiener, Gemeindiener

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Gemeindeangestellter, insbesondere unteren Ranges
  • durch den gemeinendiener oder den viertelsmann [in die Fiedel stellen lassen]
    1651 ArchSiebb.2 3 (1858) 11
  • die gemeinde durch den gemeindediener fordern lassen
    1674 KunitzStat. 135
  • wehr einem gmaindiener unbillicher sachen halber vertreibt, es sei hüeter oder halter
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 43
  • die übrige beamte, nemlich die gerichts-beysitzer und andere gemeindiener 
    1752 Greneck 130
  • ist ... die aufnehmung des ... gemeindieners ... der dorfobrigkeit ... eingeraumet
    1753 Chorinsky,Mat. IV 129
  • sind zween saltner (gemeindsdiener) von den dorfmaistern auszuwählen
    1794 Tirol/ÖW. III 321
unter Ausschluss der Schreibform(en):