Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindediener
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, Gemeinendiener, Gemeindiener
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Gemeindeangestellter, insbesondere unteren Ranges
- durch den gemeinendiener oder den viertelsmann [in die Fiedel stellen lassen]1651 ArchSiebb.2 3 (1858) 11
- die gemeinde durch den gemeindediener fordern lassen1674 KunitzStat. 135
- wehr einem gmaindiener unbillicher sachen halber vertreibt, es sei hüeter oder halter17. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 43Faksimile (ca. 54 KB)
- die übrige beamte, nemlich die gerichts-beysitzer und andere gemeindiener1752 Greneck 130Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ist ... die aufnehmung des ... gemeindieners ... der dorfobrigkeit ... eingeraumet1753 Chorinsky,Mat. IV 129
- sind zween saltner (gemeindsdiener) von den dorfmaistern auszuwählen1794 Tirol/ÖW. III 321Faksimile (ca. 49 KB)