Gemeindegeld, Gemeingeld
Gemeindegeld, Gemeingeld
I
Abgabe an die Gemeinde und das daraus entstehende Gemeindevermögen
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wo es [die Wegeeinungen zur Bezahlung des Schiederessens] nit zu reicht, sollen sie das gemeingelt angreuffenn1505 ZWirtFrk. 2, 3 (1852) 97
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würd er [der Wegziehende] über jahr und tag den angesetzten gülden [für Erhaltung des Gemeinrechts] nicht abrichten, soll das gemeinrecht oder gemeingeld verfallen sein oder aber solches uf ein neues wiederum erkaufen1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 61
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wellicher man auß der lad leicht, eß sei gemain- oder waisengelt1579 NÖsterr./ÖW. VIII 223 Faksimile
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"werden Güter von fremden ausländischen gekauft, geerbt oder genützt, so wird von diesen auf den Gulden Kaufwert je ein Pfennig Gemeindegeld jährlich erhoben"1614 WürtVjh. 9 (1886) 77
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ain jeder angesessener und behauster [soll] sein gemaingelt 3 ₰ ... dem richter ... erlegen17. Jh. ÖW. VI 203 Faksimile
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[bevorrechtigte Konkursforderungen sind] die herrschaftliche und andere schuldigkeiten als ... markts- und gemeingelder1722 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 213 Faksimile
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das schuz- oder gemain- und reverendo mistgelt von denen inwohnern ... eingefordert1733 NÖsterr./ÖW. VIII 1105 Faksimile
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über die gmeingelder und derlei einkünften alljährlich ein ordentliche rechnung führen1747 NÖsterr./ÖW. VII 391 Faksimile
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mit den gemeindsgeldern die beste wirtschaft und gebahrung führen1798 Tirol/ÖW. III 346 Faksimile
II
Zunftgelder
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dy weber meyster, dorum daz si nicht czu gesaen habin, [zahlen als Strafe] auch iczlicher eyn firdung von seynem gelde, undin nicht von der gemeyngelt1393 KrakauStB. II 111