Gemeingelderverschreibung
Gemeingelderverschreibung
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es soll forthin üblich sein, jährlich zu lichtmess die waisenbücher und deren gelder nach gehaltener gemein- und grundgelderverschreibung bei gericht verschrieben werden, aller in zinsen und guter ordnung zu erhalten1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280