Gemeingenuß, Gemeindgenuß
Gemeingenuß, Gemeindgenuß
Allmendnutzung und ähnliches
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hat niemands, nemblich die ingeheusen und dergleichen, von dem gemaingnus zu participiren, welcher allain denen mit steuer und oblägen belegten insassen gebühret1730 Tirol/ÖW. III 364 Faksimile
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der eigenthümer, der sein feld einzäunt, verliert sein recht an der gemeinen hut und trift oder weide und uebertrieb, nach verhältnis des bodens, den er dadurch diesen gemeinds-genüßen entziehtBadLR. 1809 Satz 648 Faksimile