Gemeindegrund
Gemeindegrund
gemeindeeigener Grund und Boden; Allmende
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soll niemand sich unterstehen, auf ... gemeindgründen etwas ... sich zuzueignen1700 Schlesinger,Weist. I 187
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alle gründ, welche hierinnen entlegen und nicht iure singulari anderen gehören, sondern gemeindsgründ sind, gemeiner stadt zuständig1724 MünchenStR.(Auer) p. 68
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gemainsgrund1766 Tirol/ÖW. V 245 Faksimile
- SudetWB. Karte"Dorfplatz"