Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemein(de)lade

Gemein(de)lade

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Kasten zur Aufbewahrung von Urkunden und Geldern der Gemeinde; oft gleichbedeutend mit Gemeindekasse 
  • daßselb gelt ... in die gemain ladt nemen
    1579 NÖsterr./ÖW. VIII 223
  • verwahrung der gmeindslaad, darinne die freyheit und andere briefliche gwarsamenen aufbehalten ligen
    1670 SGallenOffn. II 557
  • es soll vor der seßion die gemeinladen von denen zwei jüngsten viertelsmeistern herbei ... getragen werden
    1698 ErmreuthGemO. 93
  • zur gmainlaat daß halbe große wandl ... erlegen
    1701 NÖsterr./ÖW. VIII 856
  • daß ... zwey doppel [der Abrechnung des Säckelmeisters] gemacht und eins darvon in der gemeind laden gelegt werde, damit man zu allen zeiten sehen könne, wie der gemeind gut verwaltet worden
    1715 ArgauLsch. I 424
  • die gemainlad oder dorfscaßa mit allen dorfrechtsnoturften als dise ordnung, ..., protocoll, brief, gelt und dergleichen
    1717 ÖW. X 211
  • das ... bey dem rechnungsschluß übrig bleibende geld solle ... in die gemeindslade gethan ... werden
    1770 WürtLändlRQ. I 663
  • daß die gemeinlaad in des richters seiner verwahrung bleibe
    1781 NÖsterr./ÖW. XI 52
  • BadLR. 1809 Satz 43
  • Gutzeit,Livl. I 336
  • SchwäbWB. III 336
unter Ausschluss der Schreibform(en):