Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gemeinden
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Gemeindematte
Gemeindemeier
Gemein(de)meister
Gemeinmeß
Gemeinmetzen
Gemeindemiliz
Gemeindemitglied
Gemeindemühle
gemeinden
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I
(Gemeinde-)Versammlung halten, darin etwas beraten und beschließen
- so oft ein gemeind zusamenkompt und gemeindend1532 WürtLändlRQ. II 800Faksimile (ca. 56 KB)
- gmeindent und meerent1546 ArgauLsch. V 99Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- im dorff nit gmeinden lassen1597 LBAppenzIR. 116Faksimile - in Google Books
- das wolt inen der graf ... nit zugeben, das sie über in solten gemainden16. Jh. ZimmernChr. IV 293
- es ist gemeret und gemeindet1618 BergünStat. 256Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- hat die ganze gmeind uf offenem platz gmeindet und ist das mehren worden1660 Graubünden/GraubdnRQ. I 347Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- DWB. IV 1, 2 Sp. 3244
- SchweizId. IV 307
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
im Interesse der Gemeinde gemeinschaftliche Frondienste tun
- SchwäbWB. III 336
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)