Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindenfahrt

Gemeindenfahrt

Fronfahrt
  • soll ein jeder gemeinsmann, welcher keinen gemeinden ackerbau oder gemeindenfahrt thut, jährlich in die gemein geben 3 kopfstück
    1720 TrierArch. ErgH. 8 (1907) 57