Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindenfahrt
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Gemeindespan
Gemeindenfahrt
Fronfahrt
- soll ein jeder gemeinsmann, welcher keinen gemeinden ackerbau oder gemeindenfahrt thut, jährlich in die gemein geben 3 kopfstück1720 TrierArch. ErgH. 8 (1907) 57Faksimile - digitalisiert im Rahmen von dilibri Rheinland-Pfalz (www.dilibri.de)