Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindeöhmd

Gemeindeöhmd

der Gemeinde zukommender zweiter Grasschnitt
  • das sog. gemeindomet in dero schlosswiesen, welches von der gemeind bei vielen jahren aus sonderbarer vergünstigung genutzt
    1663 Knapp,BeitrRWG. 284