Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindetrunk

Gemeindetrunk

Getränkespende des neuen Bürgers an die bisherigen
  • [der in den Ort Einheiratende muß bezahlen Einzugsgeld an die Herrschaft und] der gemeindt E. aber neben dem gebräuchigen gemeindstrunk 100 guldin
    1667 Alemannia 11 (1883) 168
  • keinem einzüger oder einkäuffer soll es ... erlaubt seyn, der gemeind bey dem einzug einen gemeindstrunk zu geben, und sollen desnahen alle gemeindstrünke ... verbotten seyn
    1787 ZürichOffn. I 330