Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindetrunk
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Getränkespende des neuen Bürgers an die bisherigen
- [der in den Ort Einheiratende muß bezahlen Einzugsgeld an die Herrschaft und] der gemeindt E. aber neben dem gebräuchigen gemeindstrunk 100 guldin1667 Alemannia 11 (1883) 168
- keinem einzüger oder einkäuffer soll es ... erlaubt seyn, der gemeind bey dem einzug einen gemeindstrunk zu geben, und sollen desnahen alle gemeindstrünke ... verbotten seyn1787 ZürichOffn. I 330Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"