Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindeversorger

Gemeindeversorger

Rechnungsführer einer Gemeinde
  • das die gemainversorger ohne vorwissen des richters keine außlag thuen
    1733 NÖsterr./ÖW. VIII 1105
  • ansonsten der cammerer oder gemeinversorger die unkösten gut zu machen schuldig sein werde
    1734 NÖsterr./ÖW. VII 584