Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindezinsholz
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Wald, der nicht als Allmende genutzt wird, sondern dessen Holzertrag zum Besten der Gemeindekasse verkauft wird
- daß künftigs keine gemeind ihre gemeindgüter und liegenschaften ohne hoch-obrigkeitliche bewilligung verpfänden, viel weniger verkaufen, auch dieses verbott sich auf den holzverkauf aus den gemeind-zinß-hölzern erstrecken solle1775 BaselUB. II 232Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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