Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gemeinfürstlich
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beiden Fürstenhäusern gemeinsam, im Kondominat
- paradierung der so wol hochfürstlich pfalzzweibrückischen regulairen landmiliz, als birkenfelder amtsausschuss, nicht weniger unter vortrettung der samtlichherrschaftlichen einspänniger und derselben gefolgten gemeinsfürstlich sponheimischen jägerey, zu dem ... huldigungsactu1766 ObersteinDed. 1768 S. 83