Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeingebot

Gemeingebot


I Zunftversammlung
  • zwen schaumaister dises handwerks durch unser gemein gepot erküeset und gewelt
    15. Jh. SchlettstStR. 909
II ortsbehördliche Auflage
  • so einem durch die gemeinde wird verboten, dieses oder jenes nicht zu tun oder aber dieses oder jenes gemeingebot zu halten
    16. Jh. JbMittelfrk. 56 (1909) 71