Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeingelderverschreibung

Gemeingelderverschreibung

  • es soll forthin üblich sein, jährlich zu lichtmess die waisenbücher und deren gelder nach gehaltener gemein- und grundgelderverschreibung bei gericht verschrieben werden, aller in zinsen und guter ordnung zu erhalten
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280