Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genanntenstand
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Genanntenstand
- daferne ... die beeidigung der zeugen von dem genanntenstand ... begheret werden solte ... ist ertheilt, selbige mit dem zeugeneid zu belegen, ohne solche ... bitt ... sie bey ihren genanntenpflichten ... zu lassen1711 Lahner,Samml. 319Faksimile - in Google Books