Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genanntenstand

Genanntenstand

  • daferne ... die beeidigung der zeugen von dem genanntenstand ... begheret werden solte ... ist ertheilt, selbige mit dem zeugeneid zu belegen, ohne solche ... bitt ... sie bey ihren genanntenpflichten ... zu lassen
    1711 Lahner,Samml. 319
unter Ausschluss der Schreibform(en):