Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Generalverbot
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Generalverbot
- kein handelsmann ... soll ein general-verbot ihm nicht in gefängliche hafft zu bringen, ... erhalten, wenn er nicht zuvor ... ein verzeichniß aller seiner ... effecten und schulden eingeliefert1742 Siegel,CJCamb. I 462Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)