Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genießbraucher
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- daß ein titulo lucratiuo besitzender geniesbraucher die meliorationen, die aus dem ueberschusse der gutsfrüchte bestritten werden können, ohne vergütung des eigenthümers übernehmen müsse1801 Gesenius,Meierrecht I 100Faksimile - in Google Books
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