Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genist

Genist


I Niederkunft
  • [Schwangere soll] sich bey ihrer genißt einfinden und alsdann uͤber die warheit ihrer anklaͤgt in ihren geburts-schmertzen examiniert [werden]
    1743 BernChorg. 60
II Schonung, Ruhe
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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