Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genist
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genist (stf.); geniste (stn.) im Mittelhochdeutschen Wörterbuch von Benecke, Müller und Zarncke (BMZ)
I
Niederkunft
- [Schwangere soll] sich bey ihrer genißt einfinden und alsdann uͤber die warheit ihrer anklaͤgt in ihren geburts-schmertzen examiniert [werden]1743 BernChorg. 60Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
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