Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): genughaft
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ausreichend, genügend
bdv.:
genughaftig,
genügig (I)
- bewilligen, volwortten, bestetigen vnde confirmiren die also hirmitt usz rechten wissen noch gnughaffter vnderrichtunge in der besten forme vnde weisze1470 Leipzig/AltenburgStR. 360Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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genughaftig
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