Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gepforte

Gepforte

"Zaunlücke, Durchgang durch einen Zaun, nur so breit, daß Menschen und Vieh einzeln durchgehen können"
  • es soll nieman das gemeinmerky genote verschlachen, wann das offene geborten haben, da man uss und in möge farn; verschlüege yeman die gemeinmerky als genote, das es nit offene lücken hette, der müesste es bessern
    oJ. SchweizId. IV 1633
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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