Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gepränge

Gepränge

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  • wer sich auß gebrechen seiner vernunfft ... umb das leben bringet ... mag durch ehrliche leuth ... christlicher ordnung nach auff ein geweichtes erdtreich, doch nicht mit gepräng, noch an vornemme oerther begraben ... werden
    NÖLGO. 1656 II 69 § 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):