Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerätschaft
Artikel davor:
Gerainde
gerainen
Gerainrodel
Gerand?
Gerat
Gerät
1geraten
2geraten
gerätig
(Geratnis)
Gerätschaft
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
- bewegliche sachen, welche zum betriebe eines gewissen geschäftes oder gewerbes, in oder außer der wohnung, bestimmt sind, werden unter dem namen der geräthschaften begriffen1794 PreußALR. I 2 § 16
- denen von der schwerdtseite gehören die kleider, das geräthschaft erben alle erbenoJ. Seestern-Pauly 149Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Rüstung
- die stände sollen sich dermaßen in gerätschaft schicken, daß sie mit ihrer statlichen hilfe [jeden Augenblick] zu ziehen mögen1553 Schmeller2 II 174Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"