Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerätschaft

Gerätschaft

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I
  • bewegliche sachen, welche zum betriebe eines gewissen geschäftes oder gewerbes, in oder außer der wohnung, bestimmt sind, werden unter dem namen der geräthschaften begriffen
    1794 PreußALR. I 2 § 16
  • denen von der schwerdtseite gehören die kleider, das geräthschaft erben alle erben
    oJ. Seestern-Pauly 149
II Rüstung
  • die stände sollen sich dermaßen in gerätschaft schicken, daß sie mit ihrer statlichen hilfe [jeden Augenblick] zu ziehen mögen
    1553 Schmeller2 II 174
unter Ausschluss der Schreibform(en):