Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerainbaum
Gerainbaum
Grenzbaum
- da einer dem andern die zwischen ihnen aufgerichten und verzeichneten hotter, kag unnd marchpaumb abhagkht ... der oder dieselben sollen von jedem khag und hotterbaum verfallen sein 5 flor., von einer grain oder marchpaum aber 1 fl.1601 MHungJurHist. V 2 S. 95