Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geraum/Geraum

geraum


I anberaumte, bequeme, gelegene Zeit
bdv.: geraumt
  • schol man im den statprief senden und schol im einen geraumen tag beschaiden
    um 1330 BrünnRQ. 392
  • iene ire dage also gerume zu setzen, das
    Mitte 15. Jh. MainzChr. I 239
  • die scheidesrichter sollen den ... parthien ... die gerume zceit und ye zum wenigesten 6 wochen zuvorn ... ernennen und zu schreiben
    1482 BergeUB. 322
  • vmb dilation vnd gereumern tag zu legen
    1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 101
  • geräum züg und täg
    1520 BairGO. Tit. 5, 7
  • den beiden partheien ... einen gerumen gerichts-tag legen
    1559 Culemann,MindenLV. 63
  • einen geraumen landtag bescheiden
    oJ. Lexer I 889
II geräumig
  • daß es in dem gebürg ein geraumen freien weeg, darauf ein lantstrasswagen fahren kan, haben soll
    1691 NÖsterr./ÖW. XI 194
  • das alle ding recht ordentlich mit guten geraumen plätzen gebawt werde
    oJ. SchwäbWB. III 388
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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Geraum

, Geräume


I Raum, Platz
  • sol man sich versehen [zum Schanzenbau] mit gutem geraume, darauf kein verhindernus
    oJ. DWB. IV 1, 2 Sp. 3580
II gerodete Waldstelle
  • niemand sol hinfüro kein gereume oder reuthen prennen noch anzünden on wissen des forstmaisters
    1531 BrandenbAnsbWaldO. 6
  • daß solche pfrüsichte oerter unsern unterthanen um einen gebührlichen zinß hingelassen und geräume daraus zu machen, verstattet werde
    1626 CJVenatorio-Forest. III 191
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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